Donnerstag, 06.11. 2014
Pressemitteilung

Keine Allergenkennzeichnung bei gelegentlichen Veranstaltungen

Kuchenbasare, Weihnachtsfeiern oder Kindergartenfeste sind laut EU-Kommission nicht von der am 13. Dezember 2014 in Kraft tretenden Allergenkennzeichnung betroffen. Das erleichtert den Umgang mit selbstmitgebrachten Speisen bei Feiern, auf Märkten und Wohltätigkeitsveranstaltungen, da dort die neue Verordnung nicht greift.

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV) gilt demnach nur für Unternehmen, die eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad aufweisen. Kantinen, Bäckereien, Gasthäuser usw. müssen ihre Speisenpläne und jegliche offenen und verpackten Lebensmittel die an Dritte abgegeben werden nach der neuen LMIV deklarieren. Das bedeutet, dass die 14 wichtigsten Allergene hervorgehoben und aufgeführt werden müssen.

 

 

Ausführliche Informationen : <media 2010 - download "Leitet Herunterladen der Datei ein">undefinedVerordnung (EU) Nr. 1169/2011 </media>

 

 

Eine nationale Durchführungsverordnung zur konkreten Art und Weise der Umsetzung wird voraussichtlich im Frühjahr 2015 beschlossen. Bis dahin ist die EU-Verordnung die gültige Rechtsgrundlage.